Das RAL Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle"

Wofür steht das RAL Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle"?

Das RAL Gütezeichen Erzeugnisse aus Mineralwolle ist die Bestätigung für die regelmäßig neutral überwachte hohe Qualität und Sicherheit von Produkten aus Glas- und Steinwolle. Es kennzeichnet die Mineralwolle-Produkte, die nach festgelegten Qualitätskriterien, den Güte- und Prüfbestimmungen, geprüft und überwacht werden.

Bei Mineralwolle bedeutet das die Einhaltung der Freizeichnungskriterien zur geforderten und ausreichenden Biolöslichkeit, also die nachgewiesene gesundheitliche Unbedenklichkeit der Dämmstoffe. Nachfolgend sind diese genauer erklärt.

1. Gesetzlicher Hintergrund

Seit 01.01.2005 gilt die an europäisches Recht angepasste neue Gefahrstoffverordnung. Sie enthält im Anhang II Nr. 5 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Erzeugnisse aus biopersistenten Fasern soweit diese Erzeugnisse für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen bestimmt sind. Das Verbot der Verwen­dung und des Inverkehrbringens gilt auch für im Ausland hergestellte Erzeugnisse aus bio­persistenten Fasern, d. h. solche Produkte dürfen nicht mehr nach Deutschland importiert werden.

Ein Verbot des Inverkehrbringens gilt mit Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom Januar 2017. Dieses Verbot ist in der Anlage 1 zum § 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung Eintrag 4 geregelt.

In den genannten Regelungen sind in der Definition des Anwendungsbereiches Freizeichnungskriterien aufgeführt.

a) Zunächst zum Anwendungsbereich. Die drei Freizeichnungskriterien1 lauten wie folgt:

1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht.

2. Die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 μm, einem Durchmesser kleiner 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 40 Tage.

3. Der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in vom Hundert) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in vom Hundert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder gleich 40.

Diese Freizeichnungskriterien gelten alternativ, d. h. es genügt, wenn eines der drei Freizeichnungskriterien erfüllt wird.

b) Nun zum Arbeitsschutz: Beim Umgang mit Mineralwolleerzeugnissen aus freigezeichneten Fasertypen sind lediglich die in der DGUV Information 213-031/Handlungsanleitung: Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)2 in Kapitel 4, Seite 9, aufgeführten Maßnahmen der allgemeinen Arbeitshygiene zu beachten, die auch für alle anderen Faserbaustoffe anorganischer und organischer Art gelten.

c) Beim Umgang mit nicht freigezeichneten Mineralwolleprodukten im Anwendungsbereich Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen greifen die Verbotsverordnungen, wodurch der Umgang mit nicht freigezeichneten Mineralwolle-Dämmstoffen nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen möglich bzw. zulässig ist.

Die Altdämmstoffe dürfen dann nicht wiedereingebaut werden, wenn sie problemlos durch freigezeichnetes Dämmmaterial ersetzt werden können. In der Regel dürfte dies der Fall sein. Die ausgebauten Altdämmstoffe müssen anschließend durch Deponierung entsorgt werden. Nur falls der Ersatz der Altdämmstoffe unzumutbar ist, darf ein Wiedereinbau erfolgen (Beispiel: Nach vorübergehendem Entfernen von einigen Deckendämmplatten im Zuge von Sanierungsarbeiten könnte der Einbau von neu hergestellten Deckenplatten zu einer uneinheitlichen Decken-Optik führen.).

Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes beim Umgang mit nicht freige­zeichneten Mineralwolleprodukten sind im Einzelnen in der DGUV Information 213-031/Handlungsanleitung in Kapitel 5 auf den Seiten 10-12 aufgeführt.

1 Eine identische Fassung der Freizeichnungskriterien finden sich im Anhang II Nr. 5 GefStoffV. In der Anlage 1 zum § 3 der aktuellen ChemVerbotsV unter Eintrag 4 fehlt jedoch das Kriterium des KI. Im Folgenden wird verkürzend der Ausdruck „Freizeichnungskriterien" verwendet.

2 Die DGUV Information 213-031/Handlungsanleitung ist bei der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft erhältlich.

2. RAL Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle"

Um die in den Freizeichnungskriterien enthaltenen Regelungen in die Praxis umsetzen zu können, haben viele Verarbeiter von Mineralwolledämmstoffen gefordert, dass Ihnen durch entsprechende Kennzeichnung der Produktverpackungen eine leicht erkennbare und zu­gleich durch eine neutrale Institution überprüfte und fortlaufend kontrollierte Information darüber gegeben wird, ob das betreffende Mineralwolleerzeugnis nach den Freizeichnungs­kriterien freigezeichnet ist. Ansonsten bleibt den Verarbeitern nur die Möglichkeit, sich die entsprechenden Informationen beim jeweiligen Hersteller zu beschaffen und in Zweifels­fällen selbst ein Prüfinstitut mit der Klärung der Freizeichnungsfrage zu beauftragen - ein wenig praktikabler Weg.

Am 04.09.1998 wurde auf Initiative der in der Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e.V. (FMI) zusammengeschlossenen Mineralwollehersteller, deren Produkte auf dem deutschen Mineralwollemarkt einen Anteil von mehr als 90 % repräsentieren, die „Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V.“ (GGM) gegründet und am 02.03.1999 in das Vereinsregister des Amts­gerichts Frankfurt unter der Registernummer 11592 eingetragen (Aktuell: Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt, VR 82062). Die GGM-Geschäftsstelle befindet sich in Rossdorf bei Darmstadt (Odenwaldring 68, 64380 Rossdorf; Telefon 0 61 54/80 37 16, Fax 0 61 54/80 39 61).

Die GGM ist Inhaberin eines Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“. Ihre Funktion besteht darin, dieses Gütezeichen allen Unternehmen, die Mineralwolleerzeugnisse her­stellen und diese selbst oder durch Dritte auf dem deutschen Markt vertreiben, zwecks Kennzeichnung der Produktverpackungen zur Nutzung zu überlassen, sofern das betref­fende Unternehmen der GGM nachgewiesen hat, dass die von ihm hergestellten Mineralwolle­dämmstoffe nach den Freizeichnungskriterien freigezeichnet sind.

Um den Abnehmern von Mineralwolleerzeugnissen, die mit dem Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ gekennzeichnet sind, gewährleisten zu können, dass bei diesen Produkten die Erfüllung der Freizeichnungskriterien durch eine neutrale Institution geprüft und fort­laufend überwacht wird, wurde beim RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kenn­zeichnung e. V. beantragt, das Gütezeichen „Erzeug­nisse aus Mineralwolle“ als RAL Güte­zeichen und die GGM als RAL Gütegemeinschaft anzuerkennen. Wie allgemein bekannt ist, hat RAL in Deutschland ein Gütezeichen­system etabliert, mit dem für Produkte, die mit einem RAL Gütezeichen gekennzeichnet sind, die Erfüllung bestimmter Produktanforde­rungen auf den Gebieten Qualität, Umwelt- und Arbeitsschutz und deren fortlaufende Ein­haltung sichergestellt wird.

RAL hat daraufhin das in den RAL Grundsätzen für die Vergabe von Gütezeichen vor­gesehene Anerkennungsverfahren eingeleitet. Dieses Anerkennungsverfahren wurde am 19.04.1999 erfolgreich abgeschlossen mit der Bestätigung des RAL, dass das GGM-Satzungswerk den einschlägigen RAL Gütezeichenvorgaben entspricht. Um dies zu doku­mentieren, hat RAL der GGM eine Bescheinigung ausgestellt, dass das Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ in die RAL Gütezeichenliste unter der Registriernummer RAL-GZ 388 aufgenommen wurde und die GGM den Status einer anerkannten RAL Güte­gemeinschaft erworben hat.

Auf die Umsetzung der Vorgaben der europäischen Stoff-Richtlinie für die Einstufung von künstlichen Mineralfasern (EG-Richtlinie 67/548, insbesondere die 23. Anpassungsrichtlinie EG-Richtlinie 97/69)3 in deutsches Recht zum 01.01.2000 und der in der Richtlinie aufge­führten vier Freizeichnungskriterien hat die Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. mit einer Änderung der Freizeichnungsanforderungen reagiert. So wird für alle Fasertypen jetzt kumulativ die Erfüllung sowohl der europäischen als auch der deutschen Freizeichnungs­kriterien gefordert. Diesen Nachweis hatten rückwirkend alle bereits freigezeichneten Fasertypen zu erbringen.

3 Die Inhalte der EU-Richtlinie 67/548 einschließlich aller Anpassungsrichtlinien sind in die EU-Verordnung 1272/2008 überführt worden.

3. Grundzüge der Verleihung des RAL Gütezeichens "Erzeugnisse aus Mineralwolle"

Organe der GGM sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Güteausschuss. Die Verleihung des RAL Gütezeichens erfolgt durch den Vorstand, sofern der GGM-Güte­ausschuss nach Prüfung der vom jeweiligen Hersteller eingereichten Unterlagen festgestellt hat, dass die Güte- und Prüfbestimmungen der GGM eingehalten werden und der jeweilige Hersteller das gesamte GGM-Satzungswerk als für ihn verbindlich anerkannt hat. Mitglieder des GGM-Güteausschusses sind u. a. neutrale Fachwissenschaftler für Toxikologie und Glas­chemie.

Nach den Güte- und Prüfbestimmungen setzt die Verleihung des RAL Gütezeichens „Er­zeugnisse aus Mineralwolle“ voraus, dass das betreffende Mineralwolleerzeugnis (neben den einschlägigen technischen Normen des Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzes) eines der Freizeichnungskriterien sowie eine der vier Freizeichnungsanforderungen der An­merkung Q der EG-Richtlinie 97/693 erfüllt.

Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

  • Freizeichnungsnachweis: Der Hersteller muss der GGM zunächst Prüfberichte und Prüfzeugnisse von anerkannten Fachinstituten vorlegen, aus denen sich ergibt, dass der jeweilige Mineralwollefasertyp eines der Freizeichnungskriterien und eines der vier Freizeichnungskriterien der EG-Richtlinie 97/693 erfüllt.
  • Erstprüfung: Im Wege einer Erstprüfung hat der Hersteller dann für jeden Pro­duktions­standort, in dem Mineralwolleprodukte für den deutschen Markt hergestellt werden, den Nachweis zu führen, dass der dort gefertigte Mineralwollefasertyp einem freigezeichneten Fasertyp entspricht (Konformitätsnachweis). Zu diesem Zweck ist der GGM der Prüfbericht eines von der GGM anerkannten Fachinstituts vorzulegen, aus dem alle beurteilungsrelevanten Daten hervorgehen.
  • Herstellererklärung: Der GGM ist eine schriftliche Erklärung zu übergeben, in der sich der betreffende Hersteller zur Konformität zwischen dem in der Erstprüfung getes­teten und dem hergestellten bzw. vermarkteten Fasertyp verpflichtet.
  • Eigenüberwachung: Der Hersteller muss der GGM nachweisen, dass er ein Eigen­überwachungssystem installiert hat, mit dem die fortlaufende Einhaltung der Konfor­mität sichergestellt ist.
  • Fremdüberwachung: Darüber hinaus muss der Hersteller dem GGM-Güteausschuss nachweisen, dass er einen Überwachungsvertrag mit einem von der GGM anerkann­ten Institut abgeschlossen hat, dessen Gegenstand die zweimal jährlich erfolgende Fremdüberwachung der Konformität ist. Anerkannt werden von der GGM nur solche Institute, die mit der GGM einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Die Probe­nahme hat ausschließlich durch das Fremdinstitut zu erfolgen.
  • Nach positiver Prüfung durch den GGM-Güteausschuss erfolgt die Verleihung des RAL Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ durch den GGM-Vorstand.

Durch diesen Verfahrensablauf werden die Objektivität der toxikologischen Bewertung des jeweiligen Mineralwollefasertyps und die Verlässlichkeit der Einhaltung der Konformität zwi­schen dem freigezeichneten und dem in Deutschland vermarkteten Fasertyp sichergestellt.

4. Aktueller Stand der GGM-Aktivitäten

Im Juni 1999, also bereits vor über 20 Jahren, haben die ersten Mineralwollehersteller eine Urkunde der GGM über die Ver­leihung des RAL Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ erhalten. Seit dem 15.07.1999 sind die Zeichennutzungsberechtigten befugt, das RAL Gütezeichen „Erzeug­nisse aus Mineralwolle“ auf den Produktverpackungen anzubringen.

Eine erste Kampagne der GGM-Öffentlichkeitsarbeit im Herbst 1999 umfasste entspre­chende Anzeigen in den einschlägigen Fachmedien, Pressemitteilungen, Präsentation im Internet (www.ral-mineralwolle.de) und die Informationsaussendung an Baustoffhändler. Seit dem Herbst 2000 und bis heute konzentriert sich die GGM-Öffentlichkeitsarbeit auf Kontakte zum Baustoffhandel, zu den Bau-Berufsgenossenschaften und Be­hörden. Speziell an den Endverbraucher ist eine Broschüre gerichtet, die auf 50 Fragen zur Wärmedämmung mit Mineralwolle verständliche Antworten gibt. Sie wurde wegen großer Nachfrage bereits mehrfach in aktualisierter Auflage nachgedruckt.

In zunehmenden Maß bietet die GGM Hilfestellung, wenn im Rahmen von Sanierung und Abbruch von Gebäuden mit Mineralwolle älteren Datums umgegangen werden muss. Häufig sind weder Hersteller noch Alter der Wärmedämmung bekannt. Dann kann mittels nasschemischer Analyse an einer Probe des Dämmmaterials eine Bewertung vorgenommen werden, ob es den heute geforderten Löslichkeitskriterien entspricht. Diese Bewertung durch die GGM ist kostenlos (aber nicht die Analyse).

Auf der RAL-Mitgliederversammlung im Juni 2005, also bereits nach sechs Jahren im RAL, wurde die GGM als eine von vier Güte­gemeinschaften offiziell in das RAL Kuratorium gewählt. Dies endete im Jahr 2021.

Die Anzahl der GGM-Mitglieder und RAL Gütezeichenträger hat seit der Gründung bzw. Einführung deutlich zugenommen: Die Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. zählt aktuell (Stand 07/2022) 28 Mitglieder und 4 Gastmitglieder. Aktuell sind in das Überwachungssystem 57 Werke einbezogen, davon 43 im europäischen Ausland. Somit decken Produkte aus Mineralwolle mit dem RAL Gütezeichen nahezu 100 Prozent des deutschen Mineralwollemarktes ab.