1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen "Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Rossdorf bei Darmstadt.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein hat den Zweck,
2.1.1 die Güte von Erzeugnissen aus Mineralwolle zu sichern und
2.1.2 Erzeugnisse aus Mineralwolle, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.

2.2 Zur Erfüllung dieses Zwecks hat der Verein die Aufgabe, für Erzeugnisse aus Mineralwolle
2.2.1 in Abstimmung mit RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. ein Satzungswerk (Vereinssatzung, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen), nachfolgend kurz Satzungswerk genannt, zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer das Satzungswerk einhalten,
2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Erzeugnisse, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mineralwolle im Sinn dieser Satzung ist Glas-, Stein- oder Schlackenwolle aus künstlich hergestellten ungerichteten glasigen (Silicat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent.

3. Mitgliedschaft

3.1.1 Die Vollmitgliedschaft des Vereins kann jedes Unternehmen erwerben, welches Erzeugnisse aus Mineralwolle herstellt und diese Erzeugnisse selbst oder durch Dritte in Verkehr bringt.
3.1.2 Die Gastmitgliedschaft kann jeder Verband oder jede natürliche oder juristische Person erwerben, die Wirtschafts- oder Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
3.1.3 Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Gastmitglieder mit der Maßgabe, dass Gastmitglieder

  • in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben,
  • in die Organe des Vereins nicht wählbar sind.

3.2 Der Antrag auf Voll- oder Gastmitgliedschaft ist schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, das Satzungswerk anzuerkennen und dessen Vorschriften zu befolgen.

3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids den Rechtsweg nach Abschnitt 11 beschreiten. Ablehnung des Antrags und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen zu erwerben.

4.2 Die Vollmitgliedschaft kann nur an den Rechtsnachfolger des jeweiligen Vollmitglieds oder an ein mit dem jeweiligen Vollmitglied verbundenes Unternehmen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor. Die Gastmitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen. Vor der endgültigen schriftlichen Verleihung des Gütezeichens darf das Mitglied weder mit dem Gütezeichen noch mit der Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft werben,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen entsprechend den Festsetzungen durch die Mitgliederversammlung an den Verein zu zahlen.

4.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

5. Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt des Mitglieds,
5.1.2 Ausschluss aus dem Verein,
5.1.3 Liquidation des Mitglieds,
5.1.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,
5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,
5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Mineralwolle genutzt wird,
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen das Satzungswerk oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat oder
5.3.6 ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax zu äußern.

5.5.1 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax Beschwerde beim Güteausschuss einlegen.
5.5.2 Der Güteausschuss kann der Beschwerde durch Beschluss abhelfen, indem er der Mitgliederversammlung eine Entscheidung über den Ausschluss vorschlägt.
5.5.3 Wird die Beschwerde durch Beschluss des Güteausschusses verworfen, so ist die Entscheidung zu begründen und dem Beschwerdeführer bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer kann sodann innerhalb von 4 Wochen ab dieser Bekanntgabe nach Ziffer 11 dieser Satzung vorgehen.

5.6 Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unmittelbar mitzuteilen.

5.7 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

5.8 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

6. Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,
6.1.3  der Güteausschuss,
6.1.4 der Geschäftsführer, falls nach Abschnitt 10.1 bestellt.

6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer, soweit nach Abschnitt 10.1 bestellt, einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax zugesandt. Dabei muss die Tagesordnung nebst bereits vorliegenden Anträgen mitgeteilt werden.
7.1.1 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell.
Virtuell erfolgt die Mitgliederversammlung als Online-Videokonferenz, als Online-Telefonkonferenz oder als analoge Telefonkonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatraum statt.
7.1.2 Beim virtuellen Verfahren wird das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten den Zugangscode per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Hierbei ist ausreichend die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengsten Verschluss zu halten.
7.1.3 Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während virtuellen Mitgliederversammlungen auch als Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl zulässig.
7.1.4 Eine Auflösung des Vereins nach Abschnitt 12.1 ist in einer virtuellen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, das Satzungswerk zu ändern oder den Verein aufzulösen.

7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine Stimme. Es kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

7.5  Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt. Beschlüsse über eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands oder des Güteausschusses fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1.

7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese beraten,
7.6.2 wählt den Vorstand und den Obmann des Güteausschusses,
7.6.3 wählt die zwei vereinsexternen Mitglieder des Güteausschusses,
7.6.4 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.5 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.6 beschließt über Änderungen des Satzungswerkes,
7.6.7 trifft grundsätzliche Entscheidungen über das Satzungswerk,
7.7.8 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.

7.7 Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt, muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden.

7.8 Falls erforderlich, können Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 auch vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Brief E-Mail oder Telefax oder auch außerhalb der Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, E-Mail oder Telefax abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.
Die Auflösung des Vereins nach Abschnitt 12.1 ist hiervon ausgeschlossen.

7.9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer, soweit bestellt, zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für Abstimmungen gemäß Abschnitt 7.8.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Regelungen in den Abschnitten 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 sowie 7.7 finden entsprechende Anwendung.

8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein in allen Belangen.

8.4 Scheiden der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter im Laufe derselben Amtsperiode aus, so berufen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes ein.

8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

8.6 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

9. Güteausschuss

9.1 Der Güteausschuss besteht aus dem Obmann, bei dem es sich um ein einen Vertreter eines Mitglieds nach Abschnitt 3.1.1 handeln muss, und zwei weiteren Personen, die keine Vereinsmitglieder sind und von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Außerdem gehören dem Güteausschuss die Mitglieder des Vorstands an.

9.2 Bei den vorgenannten zwei vereinsexternen Personen soll es sich um neutrale Sachverständige handeln.

9.3 Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Vorstand einen neuen Obmann. Das Amt der auf diese Weise neu bestellten Ausschussmitglieder währt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.4 Der Güteausschuss
9.4.1 erarbeitet erforderliche Änderungen der Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
9.4.2 prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,
9.4.3 überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie das Satzungswerk einhalten,
9.4.4 unterstützt den Vorstand.
9.4.5 erlässt und ändert eine Geschäftsordnung für sich,
9.4.6 erlässt und ändert Verfahrensregeln zur Durchführung der Güte- und Prüfbestimmungen.

9.5 Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Güteausschusses teil, er hat jedoch kein Stimmrecht. Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Die Mitglieder des Güteausschusses können sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Mitglied des Güteausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Regelungen in Abschnitt 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 sowie Abschnitt 7.7 finden entsprechende Anwendung. Dabei entscheidet der Obmann des Güteausschusses, wie die Versammlung des Güteausschusses gemäß Abschnitt 7.1.1 erfolgt (real oder virtuell) und beschließt eine etwaige Abstimmung gemäß Abschnitt 7.7.

10. Geschäftsführer

10.1 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

10.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er ist in den Mitgliederversammlungen anwesend und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

10.3 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.

11. Rechtsweg

11.1 Bei Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich des Satzungswerks oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu wählen.

11.2 Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

11.3 Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.

11.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

11.5 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der zweite Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen.
Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Darmstadt bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat.

11.6 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 beschlossen werden, wenn der Antrag entsprechend Artikel 7.1 und 7.2 in die Tagesordnung eingebracht wurde.

12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zuzuführen.

12.3 Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorstand darf Satzungsänderungen, gleich welcher Art, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von RAL zur Eintragung anmelden. Er hat sämtliche Vereinsmitglieder unverzüglich über alle Eintragungen von Satzungsänderungen schriftlich zu unterrichten.