Die Gewährleistungsmarkensatzung der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V.

Fassung September 2021
(Gewährleistungsmarkensatzung im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 bzw. § 106d MarkenG)

  1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Vertretung
  5. Errichtung und Gestaltung des Gütezeichens
  6. Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen
  7. Rechte und Pflichten der Beteiligten
  8. Änderungen

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. , 53229 Bonn, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen GGM Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

Sitz der Gütegemeinschaft ist Odenwaldring 68, 64380 Rossdorf.

2 Erklärung zu Art. 83 (2) der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001

Die Gütegemeinschaft hat den Zweck,

2.1 die Güte von Erzeugnissen aus Mineralwolle zu sichern und
2.2 Erzeugnisse aus Mineralwolle, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Erzeugnisse aus Mineralwolle zu kennzeichnen.

Der Verein führt keine gewerbliche Tätigkeit aus, die die Lieferung von Waren, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

3 Wiedergabe der Gewährleistungsmarke

 

4 Waren oder Dienstleistungen der Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke ist angemeldet für Mineralwolledämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Erschütterungsschutz.

5 Merkmale der Waren, die mit der Gewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen

Die unter der Unionsgewährleistungsmarke geschützten Mineralwolledämmstoffe sind nachhaltig und gesundheitlich unbedenklich zu verarbeiten. Bei Mineralwolle bedeutet das die Einhaltung der Freizeichnungskriterien zur geforderten und ausreichenden Biolöslichkeit, also die nachgewiesene gesundheitliche Unbedenklichkeit der Dämmstoffe. Weitere Einzelheiten sind in den Güte- und Prüfbestimmungen zu entnehmen (Abschnitt 3.1).

6 Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen

Die Gewährleistungsmarke darf nur benutzt werden, wenn der Güteausschuss der Gütegemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen sowie den Durchführungsbestimmungen geprüft und das Gütezeichen verliehen hat. Der Vorstand der Gütegemeinschaft muss die Verleihung beurkunden. 

Gütezeichenbenutzer dürfen die Gewährleistungsmarke nur für gütegesicherte Erzeugnisse aus Mineralwolle verwenden.

Die Gütesicherung Erzeugnisse aus Mineralwolle, RAL-GZ 388, umfasst die gleichnamigen Güte- und Prüfbestimmungen und Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Erzeugnisse aus Mineralwolle, die Bestandteil der vorliegenden Markensatzung und Grundlage für die Benutzung der Gewährleistungsmarke und die Überprüfung dieser Benutzung durch die Gütegemeinschaft ist.

Die Gütesicherung Erzeugnisse aus Mineralwolle, RAL-GZ 388, ist auf der Website der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. unter www.ral-mineralwolle.de abrufbar.

Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet, diese Markensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten und der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.

Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Güte- und Prüfbestimmungen sind in Abschnitt 5 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Erzeugnisse aus Mineralwolle niedergelegt. Sie umfassen insbesondere

  • Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung,
  • Vermehrung der Fremdüberwachung,
  • Verwarnung,
  • Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 10.000,
  • befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.

Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 und 4 verstoßen, können verwarnt werden. Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe von bis zu € 10.000 für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. zu zahlen.

7 Zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugte Personen

Zur Benutzung des Gütezeichens sind alle Unternehmen berechtigt, die vorbehaltlos das Satzungswerk anerkennen und denen das Recht zur Führung des Gütezeichens von der Gütegemeinschaft verliehen wurde.

 

8 Überprüfung der gewährleisteten Eigenschaften und Überwachung der Benutzung der Marke durch die Gütegemeinschaft

Gegenstand der Gütesicherung ist insbesondere die Herstellung von Erzeugnissen aus Mineralwolle. Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens ist die Freizeichnung des Mineralwolle-Fasertyps kumulativ sowohl durch das in Abschnitt 3.1.2 der Güte- und Prüfbestimmungen genannte Testverfahren (Intratrachealtest) als auch den Nachweis auf Einhaltung eines der drei in Abschnitt 3.1.3 - 3.1.5 genannten Testverfahren (Intratrachealtest, Kurzzeit-Inhalationstest, Langzeit-Inhalationstest). Das in Abschnitt 3.1.6 genannte Testverfahren (Bestimmung des Kanzerogenitätsindexes) kann den Freizeichnungsnachweis nach dem Testverfahren nach Abschnitt 3.1.2 ergänzen. Der Freizeichnungsnachweis kann stattdessen auch dadurch geführt werden, dass das in Abschnitt 3.1.1 genannte Testverfahren (Intraperitonealtest) bestanden wird.

Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet,

  • die Gütezeichenbenutzer dahingehend zu überwachen, dass sie diese Markensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,
  • dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird, und
  • einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird.

Im Einzelnen gliedert sich die Überwachung in:

  • Erstprüfung,
  • Eigenüberwachung,
  • Fremdüberwachung,
  • Wiederholungsprüfung,

die in Abschnitt 4 der Güte- und Prüfbestimmungen näher präzisiert sind.

9 Änderungen

Änderungen der Markensatzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist bestimmt. 

Roßdorf, den 14. September 2021

gez. Dr. Rainer Dorn