Kartellrechtlicher Leitfaden

Kartellrechtlicher Leitfaden der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. (GGM) 

Als Gütegemeinschaft unter dem Dach des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung ist die GGM als Fachverband zum Zweck der Gütesicherung im Hinblick auf die Einhaltung gesundheitsbezogener gesetzlicher Vorgaben – wie auch andere Verbände – generell in einem wettbewerbsrechtlich schwierigen Umfeld. Bei den vielfältigen Treffen und Veranstaltungen kommen Vertreter konkurrierender Unternehmen zusammen, um sich über Fragen der Gütesicherung sowie verbandsspezifische Vorhaben von gemeinsamem Interesse auszutauschen. In diesem Zusammenhang erfüllt die GGM eine wichtige Aufgabe für die technisch-wissenschaftliche Gütesicherung von Erzeugnissen aus Mineralwolle. 

Die Tätigkeiten der GGM und ihrer Organe dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedsunternehmen, insbesondere zum Nachteil von Lieferanten und Kunden eingeschränkt wird. Insbesondere von der GGM organisierte Sitzungen ihrer Organe dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken genutzt werden. 

Die GGM ist sich ihrer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung des Kartellrechts ebenso bewusst wie ihre Mitgliedsunternehmen. Letztere unterstützen die GGM in ihren Bemühungen, jegliches wettbewerbswidriges Handeln zu vermeiden. 

Alle Mitarbeiter der GGM und alle sonstigen Teilnehmer von informellen und formellen Zusammenkünften haben darauf zu achten, dass es im Rahmen oder anlässlich der Verbandsarbeit nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt. Sollte der Sitzungsleiter oder ein GGM-Mitarbeiter feststellen, dass es bei einer Zusammenkunft der GGM zu einem solchen Verstoß kommt, wird er die Teilnehmer auf diese Unzulässigkeit aktiv hinweisen und für eine Beendigung des Verhaltens sorgen. 

Aus den zuvor wiedergegebenen Regelungen ist ersichtlich, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschiedenen Formen begangen werden können. Neben der Vereinbarung von Verträgen oder förmlichen Beschlüssen kommen kartellrechtlich verbotene Handlungen oftmals auch als abgestimmte Verhaltensweisen vor. Unter Letzteres fällt jede praktische Zusammenarbeit von konkurrierenden Unternehmen, die an Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs tritt. Solche Abstimmungen über das Marktverhalten können bereits bei einem Austausch von Informationen im Rahmen informeller Zusammenkünften zustande kommen. 

Bei allen Verbandsaktivitäten sind folgende Verhaltensweisen stets zu beachten:

  • Keine Besprechungen und sonstige Veranstaltungen ohne im Vorfeld festgelegte Agenda
  • Ordnungsgemäße Protokollierung von Besprechungen (Inhalte und Teilnehmer)
  • Keine informellen Besprechungen im Kontext von Verbandsaktivitäten und -veranstaltungen
  • Keine Beschlüsse, mit denen Mitglieder in ihrem Agieren im Wettbewerb ungerechtfertigt beschränkt werden können.
  • Keine Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen.
  • keine Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen.
  • Keine Lieferanten-Bewertungen, die zu einem gleichförmigen Verhalten der Mitglieder führen können.
  • Kein Aufruf zu Boykottmaßnahmen, auf Basis derer von den Mitgliedsunter- nehmen Liefer- oder Bezugssperren verhängt werden können.
  • Keine Informationen oder sonstiger Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist.
  • Keine Mitwirkung oder Ermöglichung von Wettbewerbsverstößen durch die Mitgliedsunternehmen; insbesondere keine Mitwirkung an:
    • der Vereinbarung oder Abstimmung über Preise und andere preisrelevanten Faktoren,
    • dem Informationsaustausch über individuelle geheimhaltungsbedürftige Marktdaten,
    • der Festlegung von Marktanteilen oder Quoten,
    • der Aufteilung von Märkten,
    • der Absprache über Produktions- und Lieferbeschränkungen,
    • Submissionsabsprachen.Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend und die Schwelle zwischen (erlaubtem) autonomem und (verbotenem) abgestimmten Parallelverhalten ist oftmals äußerst niedrig.Vorgehen bei Zweifeln zwischen verbotenen Verhaltensweisen und zulässiger Verbandsarbeit
    • Die Grenzen zwischen kartellrechtlich verbotenen Verhaltensweisen und zuverlässiger Verbandsarbeit sindoftmals nicht leicht zu erkennen. Insbesondere sieht das deutsche und europäische Kartellrecht vor, dass in bestimmten im Gesetz näher definierten Einzelfällen auch wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen freigestellt sein können (z.B. bei Spezialisierungsvereinbarungen oder im Bereich Forschung und Entwicklung, das Gleiche gilt für Mittelstandskartelle). Auch die GGM hat bei ihrer Verbandsarbeit – ebenso wie ihre Mitgliedsunternehmen – sorgsam zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegen. 

In allen Fällen, in denen die Mitarbeiter der GGM und alle sonstigen Teilnehmer von informellen und formellen Zusammenkünften im Zweifel sind, ob sie sich bei ihrer Arbeit im Rahmen des kartellrechtlich zulässigen halten, sollen sie sich unverzüglich mit der Geschäftsführerin der GGM in Verbindung setzen.