1 Geltungsbereich der Güte- und Prüfbestimmungen

Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung von Erzeugnissen aus Mineralwolle. Sie gelten nicht für den sonstigen Umgang mit Erzeugnissen aus Mineralwolle. Mineralwolle im Sinne dieser Gütesicherung ist Glas-, Stein- oder Schlackenwolle aus künstlich hergestellten ungerichteten glasigen (Silicat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichts-Prozent.

2 Mitgeltende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Normen

2.1 Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle in Deutschland sind die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen nebst ihren jeweiligen Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die anwendbaren technischen Regeln der Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" können in der aktuellen Fassung auf der Website des Deutschen Institut für Bautechnik (www.dibt.de) eingesehen und heruntergeladen werden.

2.2 Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle als ungeregelte Bauprodukte in Deutschland sind die Anforderungen der jeweiligen Zulassungen einzuhalten.

2.2.1   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle für „Technische Isolierungen“ sind in Deutschland die Anforderungen der DIN 4140, der mit geltenden Normen und Richtlinien und die Qualitätsanforderungen etwaiger Zulassungen einzuhalten. 

2.2.2   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle als Wärmedämmstoffe für Gebäude sind die Anforderungen der DIN EN 13162 einzuhalten. 

2.2.3   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle als Wärmedämmstoffe für Gebäude, welche an der Verwendungsstelle hergestellt werden, sind die Anforderungen der DIN EN 14064-1 und DIN EN 14064-2 einzuhalten. 

2.2.4   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle als Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für die betriebstechnische Anlage in der Industrie sind die Anforderungen der DIN EN 14303 einzuhalten. 

2.2.5   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle im „Schiffbau“ sind die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union bzw. der Internationalen Maritime Organisation (IMO) einzuhalten. 

2.2.6   Für den Einsatz von Erzeugnissen aus Mineralwolle außerhalb Deutschlands sind die jeweiligen landesspezifischen Anforderungen und Kennzeichnungen einzuhalten. 

2.2.7   Falls ein Hersteller der unter Abschnitt 2.1 genannten Bauprodukte diese Erzeugnisse Anforderungen unterwirft, welche eine Verschärfung der in Abschnitt 2.1 genannten Anforderungen darstellen, und diese auf dem Etikett in der Verpackung ausweist, müssen diese verschärften Anforderungen eingehalten werden, soweit sie Gegenstand der normkonformen Überwachung sind. Diese Regelung gilt entsprechend für die Abschnitte 2.2.1 bis 2.2.7. 

2.3      Die Gütegemeinschaft prüft die Einhaltung (Konformität) der vorstehenden Richtlinien und Normen nicht selber. Vielmehr ist deren Einhaltung als Basis für die Verleihung und Führung des Gütezeichens vom Antragsteller / Gütezeichenbenutzer in geeigneter Form nachzuweisen.

3 Güte- und Prüfbestimmungen

Zur Erlangung des RAL Gütezeichens werden im Rahmen der Gütesicherung die im Abschnitt 3.1 und 3.2 genannten zusätzlichen Anforderungen gestellt und geprüft.

3.1 Freizeichnungsnachweis

Die Freizeichnung eines Mineralwolle-Fasertyps kann dadurch nachgewiesen werden, dass kumulativ sowohl das in Abschnitt 3.1.2 genannte Testverfahren (Intratrachealtest) als auch eines der drei in Abschnitt 3.1.3 bis 3.1.5 genannten Testverfahren (Intratrachealtest, Kurzzeit-Inhalationstest, Langzeit-Inhalationstest) bestanden wird. Das in Abschnitt 3.1.6 genannte Testverfahren (Bestimmung des Kanzerogenitätsindexes) kann den Freizeichnungsnachweis nach dem Testverfahren nach Abschnitt 3.1.2 ergänzen. Der Freizeichnungsnachweis kann stattdessen auch dadurch geführt werden, dass das in Abschnitt 3.1.1 genannte Testverfahren (Intraperitonealtest) bestanden wird. 

Anerkannt werden Prüfberichte von entsprechend akkreditierten oder gem. GLP zertifizierten und vom Hersteller unabhängigen Prüflaboren. Sämtliche Unterlagen des relevanten Versuches sind mit der Antragstellung mit einzureichen.

Im Falle eines Freizeichnungsnachweises gelten für Erzeugnisse aus Mineralwolle folgende Verbote nicht: 

- Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang II Nr. 5 GefStoffV,

- Verbot des Inverkehrbringens nach Anlage 1 zu §3 ChemVerbotsV Eintrag 4. 

3.1.1 Intraperitonealtest (I.p.-Test) 

Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht. 

3.1.2 Intratrachealtest (Halbwertszeit der WHO-Fasern) 

Die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 40 Tage. 

3.1.3 Intratrachealtest (Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm) 

Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt.

3.1.4 Kurzzeit-Inhalationstest 

Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 10 Tage beträgt. 

3.1.5 Langzeit-Inhalationstest 

Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest wurde die Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen festgestellt. 

3.1.6 Kanzerogenitätsindex (KI) 

Die Methode zur Bestimmung des Kanzerogenitätsindexes (KI) ist in der BIA Arbeitsmappe Nr. 7488 festgelegt. 

Die Summe aus den für den Kanzerogenitätsindex (KI) relevanten Oxiden und den hierfür nicht relevanten Bestandteilen muss zwischen 98 % und 101 % betragen. Ein Kanzerogenitätsindex KI > 40 gilt als eingehalten, wenn die Summe der in der Berechnungsformel berücksichtigten Oxide in der Prüfprobe größer oder gleich 39,4 ist. 

3.1.7 Über jedes Prüfergebnis sind ein Prüfbericht und ein Prüfzeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen. Der Güteausschuss und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 

Das Prüfzeugnis muss enthalten: 

  • Angabe des Herstellers,
  • Bezeichnung der untersuchten Faser (z.B. Handelsname, sofern vorhanden),
  • Prüfinstitut,
  • Angabe des Prüfverfahrens,
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Prüfung,
  • Herstelldatum der untersuchten Probe(n),
  • chemische Zusammensetzung der untersuchten Faser,
  • Prüfungsergebnis (Tumorhäufigkeit im Intraperitonealtest, Halbwertszeit im Intratrachealtest, Halbwertszeit im Kurzzeit-Inhalationstest, Angaben zu relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen, Angabe des Kanzerogenitätsindexes).

3.1.8 Im Fall der Freizeichnung über ein In-vivo-Testmodell muss der Prüfbericht die in den entsprechenden EU-Protokollen aufgeführten Informationen enthalten:

  • Intraperitonealtest: ECB/TM/18(97) rev. 1,
  • Intratrachealtest: ECB/TM/27 rev. 7,
  • Kurzzeit-Inhalationstest: ECB/TM/26 rev. 7,
  • Langzeit-Inhalationstest: ECB//TM/17(97) rev. 2.

3.1.9 Werden durch die zuständigen Behörden neue Verfahren zum Nachweis veröffentlicht, wird der Abschnitt 3.1 der Güte- und Prüfbestimmungen entsprechend neu formuliert.

 

3.2 Konformitätsbewertung

3.2.1 Jeder Gütezeichenbenutzer hat sich vor Aufnahme der Gütezeichenbenutzung mittels einer schriftlichen Erklärung zur Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu verpflichten. Diese schriftliche Verpflichtungserklärung wird bei der Gütegemeinschaft hinterlegt. 

3.2.2 Die Konformitätsbewertung (Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen) erfolgt im Rahmen der Erstprüfung, der Eigen- und Fremdüberwachung sowie ggf. der Wiederholungsprüfung.

4 Überwachung

Die Überwachung der Konformität nach Abschnitt 3.2 dieser Güte- und Prüfbestimmungen unterteilt sich in

  • Erstprüfung (Aufnahmeüberwachung),
  • Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle),
  • Fremdüberwachung (Regelprüfung),
  • Wiederholungsprüfung.

Die einzelnen Überwachungsprüfungen sollten zusammen mit den bauordnungsrechtlich erforderlichen Überwachungen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten der Überwachungen trägt der Gütezeichenbenutzer bzw. Antragsteller.

4.1 Erstprüfung 

4.1.1 Das Bestehen der Erstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. Der Erstprüfung muss sich jedes Werk unterziehen, für das der Hersteller den Antrag auf Verleihung des Gütezeichens bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. gestellt hat. 

4.1.2 Die Erstprüfung erfolgt im Fall des Freizeichnungsnachweises mit dem Intraperitonealtest oder dem Intratrachealtest durch eine Prüfung der Konformität der chemischen Zusammensetzung der vermarkteten Faser mit der chemischen Zusammen­setzung der Faser des Freizeichnungsnachweises. Konformität setzt voraus, dass die chemische Zusammensetzung der vermarkteten Faser und diejenige der getesteten Faser die in dem Anhang zu diesen Güte- und Prüfbestimmungen aufgeführten Toleranzen nicht überschreiten. 

4.1.3 Wird der Freizeichnungsnachweis durch den Kanzerogenitätsindex (KI) ergänzt, erfolgt die Erstprüfung zusätzlich durch eine Prüfung, mit dem die Einhaltung des Kanzerogenitätsindexes (KI) nachgewiesen wird. Die Regelungen des Abschnittes 3.1.6 gelten entsprechend. 

4.1.4 Vom beauftragten Prüfinstitut ist ein Prüfbericht auszustellen. Der Güteausschuss und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 

Der Prüfbericht muss enthalten: 

  • Angabe des Herstellers,
  • Bezeichnung der untersuchten Faser (z.B. Handelsname, sofern vorhanden),
  • Prüfinstitut,
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Prüfung,
  • chemische Zusammensetzung des untersuchten Materials,
  • als Anlage: Probenahmeprotokoll (Zeitpunkt, Ort, Entnahmestelle, Probenehmer). 

4.1.5 Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Sicherstellung, dass seitens des Antragstellers die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine gütegesicherte Herstellung von Erzeugnissen aus Mineralwolle gemäß diesen Güte- und Prüfbestimmungen gegeben sind. Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, die Eigenüberwachung gemäß Abschnitt 3 durchzuführen. 

4.1.6 Für die Durchführung der Erstprüfung werden von der Gütegemeinschaft dafür geeignete Sachverständige bzw. Prüfinstitute beauftragt. Für die Eignung ist ein Anforderungsprofil festzulegen.

4.2 Eigenüberwachung / werkseigene Produktionskontrolle 

Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen kontinuierliche Eigenüberwachungen auf der Grundlage von Abschnitt 3 durchzuführen (mindestens im sieben-tägigen Abstand). Für die Durchführung sind vom Gütezeichenbenutzer regelmäßig Aufzeichnungen auf Datenträgern oder in Schriftform anzufertigen, die er dann bei der Fremdüberwachung dem Prüfer vorlegen muss. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. 

4.3 Fremdüberwachung / Regelprüfung 

4.3.1 Die Fremdüberwachung wird einmal pro Kalender-Halbjahr durchgeführt, wobei zwischen den aufeinanderfolgenden Probenahmen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegen muss. Für die Durchführung der Fremdüberwachung werden von der Gütegemeinschaft geeignete Sachverständige bzw. Prüfinstitute beauftragt. Für die Eignung ist ein Anforderungsprofil festzulegen. 

Die Durchführung der Fremdüberwachung wird durch ein Probenahmeprotokoll bestätigt, das vom beauftragten Prüfinstitut bzw. geeigneten Sachverständigen auszufertigen ist. Ist das Probenahmeprotokoll in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen dem Probenahmeprotokoll beizufügen. 

4.3.2 Bei der Fremdüberwachung sind vom Gütezeichenbenutzer die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung dem Prüfer in Schriftform vorzulegen. 

Die kontinuierliche Durchführung der Eigenüberwachung ist im Probenahmeprotokoll zu bestätigen. 

4.3.3 Die Fremdüberwachung, die für jedes Werk durchzuführen ist, erfolgt im Fall des Freizeichnungsnachweises mit dem Intraperitonealtest oder dem Intratrachealtest durch einen Test der Konformität der chemischen Zusammensetzung der vermarkteten Faser mit der chemischen Zusammensetzung der Faser des Freizeichnungsnachweises. Konformität setzt voraus, dass die chemische Zusammensetzung der vermarkteten Faser und diejenige der getesteten Faser die in dem Anhang zu diesen Güte- und Prüfbestimmungen aufgeführten Toleranzen nicht überschreiten. 

Die Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung ist für jedes Werk erforderlich. Bei Werken mit mehreren unabhängig zu betreibenden Fertigungslinien müssen Proben von jeder einzelnen Linie entnommen werden. 

4.3.4 Wird der Freizeichnungsnachweis durch den Kanzerogenitätsindex (KI) ergänzt, erfolgt die Fremdüberwachung zusätzlich durch einen Test, mit dem die Einhaltung des Kanzerogenitätsindexes (KI) nachgewiesen wird. Die Regelungen des Abschnittes 3.1.6 gelten entsprechend. 

4.3.5 Vom beauftragten Prüfinstitut ist ein Prüfbericht in deutscher oder englischer Sprache auszustellen. Der Güteausschuss und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 

Der Prüfbericht muss enthalten:

  • Angabe des Herstellers,
  • Bezeichnung der untersuchten Faser (z.B. Handelsname, sofern vorhanden),
  • Prüfinstitut,
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Prüfung,
  • chemische Zusammensetzung des untersuchten Materials,
  • als Anlage: Probenahmeprotokoll (Zeitpunkt, Ort, Entnahmestelle, Probenehmer).

4.4 Wiederholungsprüfung 

Werden im Rahmen der Fremdüberwachung Mängel festgestellt, kann der Güteausschuss der Gütegemeinschaft eine Wiederholungsprüfung festlegen. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird vom Güteausschuss festgelegt.

Wird die Wiederholungsprüfung wiederum nicht bestanden, so gilt die Fremdüberwachung als insgesamt nicht bestanden. Das weitere Vorgehen regelt sich dann nach den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Mineralwolle.

5 Kennzeichnung

Erzeugnisse aus Mineralwolle, die nachweislich die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsgebietes (Abschnitte 1.2 bis 1.11) erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind, können mit dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen zusätzlich gekennzeichnet werden, wenn diese auch nachweislich die Anforderungen dieser Gütebestimmungen erfüllen und dem Hersteller von der Gütegemeinschaft das Gütezeichen verliehen worden ist.

Für die Anwendung des Gütezeichens gilt ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V.

6 Änderungen

Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten an dem Tag in Kraft, an dem der Vorstand diese Änderungen einschließlich der Zustimmung von RAL allen Gütezeichenbenutzern und Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgibt. Maßgeblich ist der Tag der Absendung der schriftlichen Bekanntgabe.

Anhang zu Abschnitt 4.1.2 und 4.3.3 der Güte- und Prüfbestimmungen

Die zulässige Toleranzbreite (Range) der chemischen Zusammensetzung einer Faser im Fall des Nachweises nach dem Intraperitonealtest oder dem Intratrachealtest ist wie folgt:

19 % ≤ X  zulässige Toleranz ± 2 %
  2 % ≤ X < 19 %   zulässige Toleranz ± 1,5 %
            X < 2 % zulässige Toleranz ± 1 %

 

Anmerkungen:

  1. X ist der Massengehalt (Gew.-%) des betreffenden Oxides der Glaszusammensetzung. Die Oxide der betreffenden Elemente sind wie folgt anzugeben: SiO2, B2O3, Na2O, K2O, MgO, CaO, Al2O3, Fe2O3, TiO2, SO3, BaO, SrO, MnO, P2O5, Cr2O3, , PbO, ZnO, ZrO2.
  2. Bei der chemischen Analyse ist die Standardabweichung für jedes Oxid anzugeben.
  3. Bei der Prüfung der Toleranzbreite (Range) werden die Oxide von Calcium und Magnesium sowie von Natrium und Kalium als Summe Σ behandelt, Σ (CaO + MgO) bzw. Σ (Na2O + K2O); die übrigen Oxide werden einzeln geprüft.
  4. Die Summe Σ der analytisch einzeln bestimmten Oxide muss 100 % betragen; als Toleranzbreite wird 98 % ≤ Σ ≤ 101 % zugelassen.
  5. Der Glühverlust (bei 550°C während 30 Minuten) ist zu bestimmen.